Satzung

Satzung des Tennisclub 80 Neidenstein e.V.

 

§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet: Tennisclub 80 Neidenstein, eingetragener Verein.
Der Verein hat seinen Sitz in Neidenstein (Baden).

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Spiel und Sport, allen voran durch die Ausübung des Tennissports.

Der Satzungszweck wird erfüllt durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere des Tennissports, allen dazu dienlichen sonstigen sportlichen Ausgleichsbetätigungen sowie der Förderung der Jugend.

 

Der Tennisverein mit Sitz in Neidenstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Entschädigungen, die der Gesetzgeber für den ehrenamtlichen Bereich geschaffen hat (z. B. die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ § 3 Nr. 26 a EStG) oder Erstattungen von Aufwendungen (z. B.: § 670 BGB) sind nach den Möglichkeiten der Haushaltslage des Vereins gestattet.

 

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neidenstein zwecks der unmittelbaren und ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung für die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere des Tennissports, allen dazu dienlichen sonstigen sportlichen Ausgleichsbetätigungen sowie der Förderung der Jugend.

 

Eintragung ins Vereinsregister:

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied im Badischen Tennis-Verband und dem Badischen Sportbund.

Der Verein kann Mitglied in weiteren Fachverbänden werden.

 

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Minderjährige benötigen die Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter(s).

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen und Trainingsangeboten teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

 

Der Vorstand ist berechtigt Personen, die sich besondere Verdienste um den Tennissport oder um den Verein erworben haben, auf Antrag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen zu lassen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beginn der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt zu dem auf der Beitrittserklärung angegebenen Datum, wenn die Aufnahme durch den Vorstand nicht abgelehnt worden ist. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

§ 5 Austritt

Jede Art von Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss

 

Der Austritt aus dem Verein muss gegenüber dem Vorstand beziehungsweise dem für Mitgliederwesen verantwortlichen schriftlich erklärt werden. Der Austritt eines Mitglieds kann grundsätzlich nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erklärt werden. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres zu dem der Austritt rechtswirksam wird.

 

§ 6 Streichung und Ausschluss

Die Mitgliedschaft kann unter folgenden Voraussetzungen entzogen werden:

a)       bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags trotz Mahnung,

b)      bei Wohnsitzwechsel, wenn der neue Wohnsitz dem Verein nicht bekannt ist,

c)       bei Nichteinlösung von Beitragslastschriften wegen Widerspruchs.

 

Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Post gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gesandt wird. Die Streichung wird wirksam, wenn ihr nicht innerhalb 14 Tagen schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprochen wird.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden:

Wegen groben und nachhaltigen Verstößen gegen die Satzung oder anderer Interessen des
Vereins, Schädigung des Vereins oder wegen grober Pflichtverletzung.

Dem betreffenden Mitglied ist der Beschluss des Vorstands mitzuteilen und es ist zu einer Anhörung einzuladen. Nach der Anhörung hat der Vorstand sich erneut mit dem Ausschluss zu befassen und hat zu beschließen. Die Entscheidung ist dem Mitglied per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse mitzuteilen. Der Beschluss des Vorstands ist endgültig.

 

§ 7 Beitrag

Jedes Mitglied ist grundsätzlich beitragspflichtig – ausgenommen sind Ehrenmitglieder laut §3 dieser Satzung.

Der Vereinsjahresbeitrag, Vereinszusatzbeiträge und Vereinssonderbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren erhoben. Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen den Beitrag zu stunden bzw. zu erlassen.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung


§ 10 Der Vorstand (§ 26 BGB)

Vorstandsmitglieder sind:

 

  1. die/der erste Vorsitzende
  2. die/der zweite Vorsitzende
  3. Schriftführer/-in
  4. Kassenwart/-in
  5. Sportwart/-in
  6. Jugendwart/-in
  7. Administrator/-in
  8. Beisitzer/-in
  9. Beisitzer/-in

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende.

Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden. Im Verhinderungsfalle hat der 1. Vorsitzende dies dem 2. Vorsitzenden mitzuteilen.

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§ 11 Wahlen und Beschlussfassung

Die Wahl kann durch Akklamation stattfinden; werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, dann ist die Wahl geheim durchzuführen, es sei denn dass gleichwohl die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Wahlvorgang per Akklamation wünscht.

 

Bei Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder Satzung keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind. Aktives Wahlrecht, das persönlich wahrzunehmen ist, haben alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Kann ein Bewerber für ein Amt bei der Wahl nicht persönlich anwesend sein, so kann er nur gewählt werden, wenn dem Vorstand eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass er im Falle einer Wahl das Amt annehmen wird.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand nach seinem Ermessen berechtigt, mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied zu bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitglieds einzuberufen.

Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.

 

Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, als nicht durch satzungsgemäße Neuwahlen ein anderes Vorstandsmitglied gewählt wird.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Eine Versammlung ist zu berufen, wenn dies 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder unter Angaben von Gründen fordert. Die Einladung muss spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung allen stimmberechtigten Mitgliedern zugestellt werden. Tagesordnungspunkte, über die Beschluss gefasst werden soll, müssen aufgeführt werden.

Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zur Versammlung auszulegen.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Vorstandes lt. §10 dieser Satzung.
  • Wahl auf die Dauer von zwei Jahren von mindestens zwei Kassenprüfern. Diese haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes.
  • Erteilung von Weisungen an die Mitglieder des Vorstands.
  • Satzungsänderungen. Bei Satzungsänderungen ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaigen Sonderleistungen

 

§ 13 Beurkunden der Beschlüsse

Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Vorstandsvorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

 

§ 14 Abteilungen

Innerhalb des Vereins können nach sachlichen Erfordernissen Abteilungen (unselbständige Untergliederungen) eingerichtet werden.

 

Personen, die einer Abteilung beitreten, müssen Mitglied im Tennisclub 80 Neidenstein sein. Mit der Auflösung der „Mitgliedschaft“ in einer Abteilung erlischt die Mitgliedschaft im Verein nicht.

 

Aufgaben, Rechte und Pflichten der Abteilungen innerhalb des Vereins regelt eine Geschäftsordnung.

 

§ 15 Haftungsbeschränkung

Der TC 80 Neidenstein haftet seinen Mitgliedern gegenüber im Umfang der vom Badischen Sportbund abgeschlossenen Versicherung.

Der Verein haftet nicht für Kassen, die nicht als Nebenkasse oder Abteilungskasse anerkannt sind.

Der Vorstand und seine eventuell beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen, oder für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäuden vorkommen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen. Hierzu ist die ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

Eine geplante Auflösung des Vereins , muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und -wenn möglich- hinreichend begründet werden.

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Satzung vom 07.10.2020